Fälle von Geldschulden stellen z.B. die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises, des Mietzinses, des Werklohns, des Arbeitslohns usw. dar. Regelmäßig wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages auf einen Betrag einheimischer Währung gerichtet sein.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Euro gesetzliches Zahlungsmittel, Geldschulden
sind also in Münzen oder Banknoten in der Währung
Euro zu erfüllen. Sie können selbst dann in Euro beglichen werden,
wenn sie in ausländischer Währung ausgedrückt sind, aber
im Inland zu zahlen sind, gemäß § 244 BGB
allerdings nur,
soweit nicht ausdrücklich Zahlung in ausländischer Währung
bedungen ist, wobei der Euro selbstverständlich keine ausländische Währung darstellt.
Geldschulden sind wegen des inflationären Trends mit einem besonderen Risiko behaftet. Bei langfristigen Schuldverhältnissen wird der Gläubiger bestrebt sein, dieses Risiko zu mindern. Dazu bieten sich sogenannte Wertsicherungsklauseln an. Durch Wertsicherungsklauseln wird die Geldschuld gebunden an den Wert einer ausländischen Währung, den Wert von Gold oder den Wert von anderen Gütern oder anderen Leistungen.
Wertsicherungsklauseln sind gemäß § 1 des Preisklauselgesetzes grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise gemäß §§ 2-7 PreisklauselG zulässig, wobei allerdings die Ausnahmen sehr umfangreich sind, sodass allen berechtigten Interessen an Wertsicherungsklauseln entsprochen befriedigt werden können.
§ 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz lautet:
Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
Mit diesem grundsätzlichen Verbot für Wertsicherungsklauseln soll
dem Misstrauen in die eigene Währung begegnet werden. Rechtspolitisch
sind solche Regelungen nicht unumstritten. Das PreisklauselG hat daher in weitem Umfang Ausnahmen von dem Verbotsgrundsatz vorgesehen, wie schon den Überschriften der §§ 2-7 PreisklauselG für die Ausnahmetatbestände zu entnehmen ist:
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
§ 3 Langfristige Verträge
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
Auch nach früherem Recht gab es schon Möglichkeiten der Ausnahme von dem Prinzip der Verbots von Wertsicherungsklauseln, wofür jedoch häufig eine Genehmigung der Bundesbank erforderlich war.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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