Einigung >>


Der rechtsgeschäftliche Teil des Verfügungstatbestandes ist die Einigung darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Diese Einigung ist ein Vertrag i. S. d. §§ 154 ff. BGB und als solcher ein Rechtsgeschäft i. S. d. §§ 104 ff. BGB. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Verträge, also das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit, die Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, die Möglichkeit der Stellvertretung usw.

Von der Eigentumsübertragung, die ja auch durch Einigung und Übergabe vollzogen wird, unterscheidet sich die Verpfändung durch den Inhalt der Einigung. Entweder einigen sich der Eigentümer und der Gläubiger darüber, dass dieser lediglich ein Pfandrecht an der Sache erhält, oder sie bestimmen, dass der Gläubiger Eigentümer der Sache werden soll, wenn auch mit der Maßgabe, dass das ihm übertragene Eigentum nur der Forderungssicherung dienen soll. Die Abgrenzung der Verpfändung von der - untypischen - Sicherungsübereignung mit Übergabe der Sache kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die nicht rechtskundigen Beteiligten sich lediglich darüber einigen, dass der Gläubiger die Sache des Schuldners zur Sicherheit für seine Forderung erhält.

Das gesetzlich vorgesehene dingliche Recht zur Sicherung von Forderungen ist die Verpfändung. Im Zweifel haben die Beteiligten daher in einem solchen Fall sich über die Bestellung eines Pfandrechts geeinigt. Wollen sie die Sicherungsübereignung als das weitergehende Sicherungsrechtsgeschäft vornehmen, müssen sie diese Absicht entsprechend deutlich zum Ausdruck bringen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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