Mit der Beglaubigung bestätigt der Notar die Identität des Unterzeichnenden. Zwar muss auch die Erklärung schriftlich abgefasst sein, um dem Formerfordernis der Beglaubigung zu genügen; sie ist jedoch nicht Gegenstand der notariellen Bestätigung. Dies unterscheidet die Beglaubigung von der Beurkundung.
Unterzeichnet der Erklärende nicht mit Namensunterschrift, sondern mit Handzeichen, so entspricht die notarielle Beglaubigung der Schriftform, da ja auch dafür gemäß § 126 Abs. 1 BGB bei Unterzeichnung mit Handzeichen die notarielle Beglaubigung erforderlich ist.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten