Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner mit einer Gegenforderung aufrechnen und dadurch seine Schuld beseitigen (§§ 387 ff. BGB). Wirksamkeitsvoraussetzungen der Aufrechnung sind:
- gegenseitige Forderungen
- Gleichartigkeit des Schuldgegenstandes
- Fälligkeit der eigenen Forderung
- Erfüllbarkeit der Gegenforderung.
Das Aufrechnungsrecht wird durch einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft ausgeübt; das Aufrechnungsrecht ist daher ein Gestaltungsrecht.
Die Wirkung der Aufrechnung besteht darin, dass die Schuldverhältnisse, soweit sie sich decken, beendet werden (§ 389 BGB).
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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