Das Schuldverhältnis findet sein bestimmungsgemäßes Ende durch die Erfüllung, also die Befriedigung des Gläubigers. Im Hinblick auf dieses "natürliche" Ende des Schuldverhältnisses werden andere Beendigungsgründe als Erfüllungssurrogate bezeichnet. Diese sind im Gesetz im Anschluss an die Vorschriften über die Erfüllung (§§ 362-371 BGB) in den §§ 372 ff. BGB geregelt.
Erfüllungssurrogate in diesem Sinne sind indes nur solche Beendigungen des Schuldverhältnisses, die ähnlich wie die Erfüllung den Wert des geschuldeten Gegenstandes in das Gläubigervermögen überführen. Das Erlöschen der Leistungspflicht wegen Leistungsunmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Leistung (§ 275 BGB), Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung des Schuldvertrags, Wegfall der Geschäftsgrundlage und dergleichen stellen nicht in diesem Sinne Erfüllungssurrogate dar.
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