Schuldbeendigungsgrund für vertragliche Schuldverhältnisse ist schließlich auch der Rücktritt vom Vertrag. Dieser Schulderlöschensgrund betrifft vertragliche Schuldverhältnisse. Ein Rücktritt vom Vertrag führt nur dann zur Beendigung des vertraglichen Schuldverhältnisses, wenn der Rücktritt berechtigt ist (§§ 346 ff. BGB). Ein Rücktrittsrecht kann sich z. B. aus einem vereinbarten Rücktrittsvorbehalt eines Vertragspartners ergeben oder kraft Gesetzes (§§ 323 ff. BGB) bestehen.
Die Ausübung des Rücktritts erfolgt durch einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft. Wie Anfechtung und Aufrechnung ist also der Rücktritt ein Gestaltungsgeschäft, das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht.
Ähnlich wie der Rücktritt wirken der Widerruf und die Rückgabe bei Verbraucherverträgen gemäß §§ 355 ff. BGB. Gemäß §§ 312,312d BGB gewährt das Gesetz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht, an deren Stelle ein Rückgaberecht treten kann. Für diese Rechte gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend (§ 357 BGB).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Reguläre Beendigung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung -> §§ 362 ff BGB
- Anderweitige Beendigung des Schuldverhältnisses
- Hinterlegung -> §§ 372 ff BGB
- Aufrechnung -> 387 ff. BGB
- Erlass -> § 397 BGB
- Vertragsbeendigung durch Rücktritt, Widerruf, Rückgabe -> §§ 346 ff.,355 ff. BGB
- Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners
- Hemmung des Schuldverhältnisses durch Einreden
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten