«Unerheblichkeit des guten Glaubens des Zessionars an das Bestehen der Forderung
Das bürgerliche Recht will den Rechtsverkehr fördern und schützen. Es geht dabei so weit, dass in vielen Fällen der gute Glauben an die Berechtigung eines Geschäftspartners den Mangel der Berechtigung ausgleicht. Insbesondere bei der Verfügung über bewegliche Sachen ist ein derartiger Verkehrsschutz in den §§ 932 ff. BGB
ausgebildet.
Für die Übertragung von Forderungen gilt das nicht in diesem Maße. Der gute Glaube des Erwerbers an das Bestehen der Forderung wird vom Gesetz nicht in einer den §§ 932 ff. BGB
vergleichbaren Weise geschützt. Hat allerdings der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich gemäß § 405 BGB
, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste. Nur in diesen engen Grenzen findet ein Gutglaubensschutz statt und dies auch nur bei "beurkundeten" Forderungen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Abtretung als Verfügungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar ohne Mitwirkung des Schuldners
- Schutz der Schuldnerinteressen z. B. durch Einwendungserhalt -> §§404 ff. BGB
- Unerheblichkeit des guten Glaubens des Zessionars an das Bestehen der Forderung
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten