Abtretung als Verfügungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar ohne Mitwirkung des Schuldners »
Gemäß § 398 BGB
kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Eine solche Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf den Erwerber bezeichnet das Gesetz als Abtretung. Ein anderes Wort für die Abtretung ist Zession, für den Abtretenden demgemäß Zedent und für den Abtretungsempfänger Zessionar. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB
).
Die Mitwirkung des Schuldners an der Übertragung wird vom Gesetz nicht gefordert. Das Gesetz mutet ihm den Wechsel des Gläubigers zu. Dabei muss der Schuldner auch hinnehmen, dass der neue Gläubiger die Forderung nachdrücklicher beitreibt als der Zedent. Ohne die Zulassung der Abtretung durch Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger in §§ 398 ff. BGB
wäre eine Auswechslung des Gläubigers nur mit Zustimmung des Schuldners gemäß § 311 Abs. 1 BGB
möglich.
Vereinbaren gemäß § 311 Abs. 1 BGB
der alte Gläubiger und der neue Gläubiger mit dem Schuldner, dass die Forderung künftig dem neuen Gläubiger zustehen soll, handelt es sich nicht um eine Abtretung i. S. d. §§ 398 ff. BGB
. Jedoch wirkt auch diese Vereinbarung kraft der Vertragsfreiheit so, dass auf Grund der Vereinbarung künftig nicht mehr der alte Schuldner, sondern nur noch der neue Schuldner die Forderung geltend machen kann. Die §§ 398 ff. BGB
sind darauf nicht anwendbar. Entgegen § 406 BGB
verliert der Schuldner so z. B. eine bestehende Aufrechnungsmöglichkeit.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Abtretung als Verfügungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar ohne Mitwirkung des Schuldners
- Schutz der Schuldnerinteressen z. B. durch Einwendungserhalt -> §§404 ff. BGB
- Unerheblichkeit des guten Glaubens des Zessionars an das Bestehen der Forderung
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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