«Typische und atypische Vertragsschuldverhältnisse
Je nachdem, ob der Vertrag unter einen der gesetzlichen Schuldvertragstypen fällt, handelt es sich ein typisches oder ein atypisches Vertragsschuldverhältnis. Für die typischen Vertragsschuldverhältnisse sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, wobei die Vertragspartner diese durch Vereinbarung modifizieren können, soweit die Vorschriften kein zwingendes, sondern dispositives Recht darstellen. Schuldrechtliche Vorschriften sind in der Regel abdingbar, also dispositives Recht.
Seit Inkrafttreten des BGB 1900 hat sich die Zahl der typischen Vertragsschuldverhältnisse als Folge der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung erhöht, z. B. Reisevertrag, Teilzeit-Wohnrechtevertrag, Behandlungsvertrag, Geschäftsbesorgunsvertrag, Zahlungsdienstvertrag (§§ 651a
ff., 481
ff. BGB, 630a
ff., §§ 675
ff., §§ 675c
ff.).
Es gibt auch sog. gemischtypische Vertragsschuldverhältnisse, bei denen die Verpflichtungen der Vertragspartner aus verschiedenen gesetzlichen Schuldvertragstypen kombiniert werden. Für ihre rechtliche Behandlung ist die jeweils passende gesetzliche Vorschrift aus dem Normenkomplex für die verschiedenen Vertragsschuldverhältnisse durch Auslegung unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Vertragspartner zu ermitteln.
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
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