Schuldverhältnisse können aus den unterschiedlichsten Gründen entstehen. Die Entstehungstatbestände für Schuldverhältnisse werden vom Gesetz festgelegt. Danach kann man zwei Gruppen von Schuldverhältnissen unterscheiden, diejenigen, die ein Rechtsgeschäft, insbesondere einen Vertrag, zur Voraussetzung haben und diejenigen, die unabhängig von Willenserklärungen des Gläubigers und des Schuldners entstehen. Letztere werden als gesetzliche Schuldverhältnisse bezeichnet.
Terminologisch mag das nicht ganz folgerichtig sein, da das Gesetz ja auch die Schuldverhältnisse aus Verträgen regelt (z. B. §§ 311 Abs. 1
,433
,535
BGB). Diese Terminologie hat sich jedoch durchgesetzt: Gesetzliche Ansprüche sind nur negativ gegen die vertraglichen Ansprüche abgegrenzt; es sind eben Ansprüche, deren Entstehung keinen Vertrag voraussetzt.
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- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
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- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Begriff des Schuldverhältnisses im weiten und im engen Sinne
- Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse
- Primäre Leistungspflichten und Nebenpflichten
- Typische und atypische Vertragsschuldverhältnisse
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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