«Schuldübernahme durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner → §§ 415,416 BGB
Der Verfügungscharakter der Schuldübernahme kommt noch stärker zum Ausdruck, wenn sie zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner vereinbart wird, wie das in §§ 415 f. BGB geregelt ist. Die Vereinbarung zwischen den Schuldnern ist kein Schuldvertrag i. S. d. § 311 Abs. 1 BGB, sondern eine Verfügung über die Forderung zwecks Änderung der Schuld in personeller Hinsicht. Dispositionsbefugt über die Forderung sind jedoch nur der Gläubiger und der Schuldner. Deswegen macht das Gesetz die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung des Gläubigers abhängig.
Es fragt sich, ob die Zustimmung zu der Schuldübernahme auch vorab vom Gläubiger erteilt werden kann. Können etwa Gläubiger und Schuldner das Schuldverhältnis inhaltlich so ausgestalten, dass der Schuldner berechtigt sein soll, durch Vereinbarung mit einem Dritten diesen an seiner Stelle als Schuldner in das Schuldverhältnis einzubinden? §§ 415 f. BGB sehen diese Möglichkeit nicht vor; ein praktisches Bedürfnis nach derartigen rechtlichen Gestaltungen ist auch nicht zu erkennen. Schon wegen der Missbrauchsgefahr ist daher eine vorherige Zustimmung zu einer Schuldübernahme mit der Wirkung der sofortigen Wirksamkeit nicht zuzulassen.
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Tatbestände der Schuldübernahme
- Schuldübernahme durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner -> §§ 415,416 BGB
- Schuldübernahme durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner -> §§ 415,416 BGB
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