Die Rechtsfolge der Schuldübernahme ist der Eintritt des neuen Schuldners in das Schuldverhältnis, so wie es dem bisherigem Schuldner gegenüber bestand, und das Freiwerden des bisherigen Schuldners von der Schuld. Beide Vorgänge geschehen gleichzeitig: Mit dem Ausscheiden des alten Schuldners entsteht die Verpflichtung des Schuldübernehmers. Die Identität des Schuldverhältnisses wird von dem Schuldnerwechsel nicht berührt; der Inhalt des Schuldverhältnisses ändert sich durch die Übertragung der Schuldnerstellung auf den Übernehmer nicht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
- Tatbestände der Schuldübernahme
- Rechtsfolgen der Schuldübernahme
- Abgrenzung der Schuldübernahme von funktional verwandten Rechtsinstituten
- Tatbestände der Schuldübernahme
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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