«Nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitertes kaufmännisches Zurückbehaltungrecht → §§ 369 ff HGB
Für Kaufleute ist das Zurückbehaltungsrecht an Sachen und Wertpapieren in §§ 369
ff. HGB besonders geregelt. Es ist im Vergleich zum BGB-Zurückbehaltungsrecht nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitert. Es gilt generell für wechselseitige Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ohne das Konnexitätserfordernis gem. § 273 BGB
.
Es gewährt dem Kaufmann, der bewegliche Sachen seines Handelspartners besitzt gem. § 371 HGB
ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht. Folgerichtig verweist § 371 Abs. 2 HGB
auf die Pfandrechtsvorschriften des BGB.
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Reguläre Beendigung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung -> §§ 362 ff BGB
- Anderweitige Beendigung des Schuldverhältnisses
- Hemmung des Schuldverhältnisses durch Einreden
- Peremptorische Einrede der Verjährung -> §§194 ff BGB
- Dilatorische Einrede des Zurückbehaltungsrechts -> §§ 273 f. BGB
- Nach Voraussetzungen und Wirkungen (Befriedigungsrecht) erweitertes kaufmännisches Zurückbehaltungrecht -> §§ 369 ff HGB
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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