Neben dem Eigentum als dem umfassenden Recht an Sachen gibt es beschränkt dingliche Rechte an Sachen, die ihrem Inhaber nur einzelne Befugnisse bezüglich der Sache gewähren. Die beschränkt dinglichen Rechte sind abschließend gesetzlich fixiert (Numerus clausus der Sachenrechte). Sie sind von nur schuldrechtlichen Rechten, die sich inhaltlich auf Sachen beziehen (z.B. Miete, Pacht) zu unterscheiden.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Legaldefinitionen gem. § 90 ff BGB
- Sachenrechte
- Eigentum
- Beschränkt dingliche Rechte
- Vormerkung
- Legaldefinitionen gem. § 90 ff BGB
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten