Legaldefinitionen gem. § 90 ff BGB »
§ 90 BGB
definiert die Sache als körperlichen Gegenstand. Dieser gesetzliche Begriff deckt sich nicht mit den nicht juristischen
Sachbegriffen. Der allgemeine Sachbegriff ist weiter; darunter fallen auch nicht körperliche Gegenstände, z.B. in den
Wortkombinationen „Sachfragen, Sachgebiete, Sachbücher“.
Die Konsistenz einer Sache ist für den zivilrechtlichen Sachbegriff ebenso unerheblich wie ihre Größe: Sachen können flüssig, gasförmig oder fest sein; ein in einem physikalisch-chemischen Trennungsverfahren isoliertes Atom eines Stoffes ist ebenso eine Sache wie ein riesiger Felsbrocken.
Durch die Einfügung des § 90a BGB
in das Gesetz sind Tiere aus dem Sachbegriff
herausgenommen worden. Allerdings werden gemäß § 90a BGB
Tiere weitgehend wie Sachen behandelt. Pflanzen dagegen
sind Sachen im Sinne des § 90 BGB
.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
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