«Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten → § 931 BGB
Besitzt derjenige, der das Eigentum dem Erwerber übertragen will, die Sache gar nicht, so kann er die Übergabe dadurch ersetzen, dass er dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen denjenigen, der die Sache besitzt, abtritt. Auf diese Weise kann z.B. der Vermieter einer Sache die vermietete Sache verkaufen und das Eigentum an ihr übertragen, ohne dass vorher der Mieter ihm die Sache zurückgibt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
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- Besitz und Eigentum
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Eigentumsbegriff
- Übertragung des Eigentums
- Bewegliche Sachen -> §§ 929 ff
- Grundtatbestand: Einigung und Übergabe -> § 929 BGB
- Übergabesurrogate
- Besitzmittlungsverhältnis -> § 930 BGB
- Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten → § 931 BGB
- Entbehrlichkeit der Übergabe -> § 929 S.2 BGB
- Grundstücke -> §§ 925,873 BGB
- Abstraktheit der Eigentumsübertragung
- Bewegliche Sachen -> §§ 929 ff
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Eigentumserwerb kraft Gesetzes
- Rechtsstellung des Eigentümers
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