«Abstraktheit der Eigentumsübertragung
Keine Voraussetzung des Eigentumsübergangs ist die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, in dessen Erfüllung das Eigentum übertragen wird. Insoweit gilt das sogenannte Abstraktionsprinzip. Rechtsgrundlage dieses Abstraktionsprinzips ist also der Umstand, dass das BGB den schuldrechtlichen Vertrag, z. B. den Kaufvertrag, und die der Erfüllung des Schuldvertrags dienende Eigentumsübertragung völlig unabhängig voneinander selbständig in zwei verschiedenen Büchern des BGB regelt, ohne die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung von der des Schuldvertrags abhängig zu machen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
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