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In § 97 BGB werden Sachen, die nicht Bestandteile einer Sache sind, als Zubehör eingeordnet, wenn
(1.) die Sache dauernd dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dient,
(2.) die andere Sache im Verhältnis zu ihr als Hauptsache erscheint,
(3.) ein entsprechend räumliches Verhältnis der Sachen zueinander besteht, auch wenn dieses räumliche Verhältnis vorübergehend unterbrochen ist, und
(4.) die Verkehrsanschauung der Zubehöreigenschaft der Sache nicht entgegensteht.

§ 98 BGB nennt Beispiele dafür, welche Sachen bei Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben als Zubehör in Betracht kommen.

Anders als wesentliche Bestandteile können Hauptsachen und Zubehör durchaus verschiedenen Rechtssubjekten zugeordnet sein. Die wirtschaftliche Zweckidentität von Hauptsache und Zubehör ist rechtlich indes z.B. insoweit von Bedeutung, als gemäß § 311c BGB Zubehör im Zweifel als mitverkauft gilt und sich die Hypothekenhaftung eines Grundstück gemäß §§ 1120 ff. BGB auch auf Zubehör erstrecken kann, also die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auch dessen Zubehör erfasst.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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