<< Genehmigung


Durch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wird das Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen nachträglich wirksam. Dabei wirkt die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts: Nach Erteilung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft so angesehen, als wäre es von Anfang an wirksam gewesen (sog. ex-tunc-Wirkung gem. § 184 BGB). Diese Abhängigkeit des Rechtsgeschäfts des Minderjährigen wird häufig als schwebende Unwirksamkeit bezeichnet.

Auch die Genehmigung kann gem. § 182 BGB wahlweise gegenüber dem einen oder anderen Beteiligten am Rechtsgeschäft erklärt werden. Eine dem Minderjährigen erklärte Genehmigung wird jedoch wieder unwirksam, wenn der andere gem. § 108 Abs. 2 BGB den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert.

Bis zur Genehmigung kann der gutgläubige Vertragspartner des Minderjährigen gem. § 109 BGB widerrufen. Gem. §§ 108,109 BGB hat der Vertragspartner des Minderjährigen also eine Wahlmöglichkeit. Er kann entweder eine Aufforderung gem. § 108 Abs. 2 BGB an den Vertreter richten oder er kann den Widerruf gem. § 109 BGB erklären. Je nach seinem Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrags kann er den Schwebezustand des Vertrags beenden und eine Entscheidung über dessen Fortbestehen auf die eine oder andere Art herbeiführen, durch Widerruf gem. § 109 BGB oder durch Aufforderung an den ges. Vertreter gem. § 108 Abs. 2 BGB.


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