Einwilligung >>


Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist selbst eine Willenserklärung des Inhalts, dass der gesetzliche Vertreter dem künftigen Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen zustimmt. Daher gelten für die Einwilligung die Regelungen für Willenserklärungen. Die vorherige Zustimmung kann sowohl dem beschränkt Geschäftsfähigen als auch dessen Geschäftspartner gegenüber erklärt werden (§ 182 BGB).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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