Einfache und wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) »
Die einzelne Sache erscheint nach außen als eine körperliche Einheit.
Von mit üblichen chemischen und physikalischen Methoden nicht spaltbaren Teilen einmal abgesehen, sind Sachen teilbar. Eine
Sache besteht also aus Teilen, die in den §§ 93
ff. BGB als Bestandteile
der Sache bezeichnet werden.
Für die Zuordnung von Sachbestandteilen ist bedeutsam, ob es sich um einfache oder wesentliche Bestandteile handelt. Die Sache kann nach Bestandteilen nämlich nur dann verschiedenen Rechtssubjekten zugeordnet werden, wenn es sich nicht um wesentliche Bestandteile handelt.
Wesentlich
nach § 93 BGB
sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt
werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in
seinem Wesen verändert wird. Unerheblich ist, ob durch die Teilung
der Bestandteile die Sache zerstört wird, maßgebend allein ist
die Zerstörung oder wesentliche Veränderung der Bestandteile.
So ist z.B. der auswechselbare Motor eines Kraftfahrzeugs nicht wesentlicher
Bestandteil des Kraftfahrzeugs.
Die rechtlichen Konsequenzen der Verbindung von Sachen zu einer neuen Sache werden in §§ 946
ff. BGB gezogen, für die Verbindung beweglicher Sachen miteinander in § 947 BGB
.
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