«Berücksichtigung von Handelsbräuchen gem. § 346 HGB, z. B. Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Incoterms
Während im allgemeinen Rechtsverkehr die Verkehrssitte bei der Auslegung von Verträgen und für den Inhalt der Schuldnerverpflichtung (§§ 157,242 BGB) maßgebend ist, gelten im Handelsverkehr insoweit zusätzlich die Handelsbräuche. Als Handelsbrauch ist auch die Sitte unter Kaufleuten entstanden, durch kaufmännische Bestätigungsschreiben Geschäfte zu dokumentieren, eine Übung, die inzwischen jedoch über die Bedeutung eines Handelsbrauchs hinaus gewachsen ist und als Rechtsinstitut gewohnheitsrechtliche Bedeutung erlangt hat.
Als Handelsbrauch gilt ebenfalls die Verwendung von sog. Handelsklauseln, durch die abgekürzte Bezeichnungen für Vertragsbedingungen verwendet werden. Neben deutschen Kurzformeln wie "frei Haus" und "ab Werk" gewinnen im Hinblick auf die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs international gebräuchliche Klauseln zunehmend Bedeutung. Die Internationale Handelskammer in Paris (ICC), die sich die Förderung des internationalen Handels zum Ziel setzt, registriert und "verwaltet" diese sog. Incoterms. Es handelt sich dabei um von der Internationalen Handelskammer in Paris standardisierte Handelsklauseln, die derzeit in der 1999 revidierten Version Incoterms 2000 gelten. Sie werden dazu verwendet, in internationalen Handelsverträgen die Verantwortlichkeiten von Verkäufer und Käufer festzulegen und abzugrenzen.
Incoterms 2010 umfassen 11 Einzelklauseln, die im Folgenden aufgelistet werden:
- EXW
- Ex Works/Ab Werk (...Ort)
- FCA
- Free Carrier/Frei Frachtführer (...Ort)
- FAS
- Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff (... Bestimmungshafen)
- FOB
- Free On Board/Frei an Bord (... Verschiffungshafen)
- CFR
- Cost and Freight/Kosten und Fracht(...Bestimmungshafen)
- CIF
- Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht(...Bestimmungshafen)
- CPT
- Carriage Paid To/Frachtfrei (... Bestimmungsort)
- CIP
- Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert (...Bestimmungsort)
- DAP
- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort (...Ort)
- DAT
- Delivered At Terminal /Geliefert Terminal (...Terminal, Bestimmungshafen)
- DDP
- Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt (...Bestimmungsort)
Die Incoterms 2000 enthielten noch 13 Klauseln, z. B. noch
- DAF
- DELIVERED AT FRONTIER (...Ort)
- DES
- DELIVERED EX SHIP (...Bestimmungshafen)
- DEQ
- DELIVERED EX QUAY (...Bestimmungshafen)
- DDU
- DELIVERED DUTY UNPAID (...Bestimmungsort),
Durch die Verwendung von Incoterms wird die Tragung von Gefahr und Kosten vertraglich geregelt. Dabei geht es um den Ort des Gefahrübergangs, die Transportkosten, Zölle und Steuern, sowie Versicherungskosten.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Generalklauseln der §§ 133,157 BGB
- Auslegungsregeln
- Berücksichtigung von Handelsbräuchen gem. § 346 HGB, z. B. Vertragsschluss durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Incoterms
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten