Teilweise gibt das Gesetz auch ganz konkrete Auslegungsregeln. Solche finden sich z. B. in den §§ 186 ff. BGB betr. Fristen und Termine und in § 354 HGB. Eine solche Auslegungsregel stellt auch die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dar, wonach bei Vereinbarung von AGB Zweifel ihrer Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen.
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