«Verfügung Nichtberechtigter
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB
enthält einen wichtigen Sondertatbestand
der Eingriffskondiktion, der in Zusammenhang mit dem Erwerb von Rechten
von Nichtberechtigten steht, da Anspruchsvoraussetzung in diesem
Fall eben ein Erwerb vom Nichtberechtigten ist. In dem Entwurf zum BGB war der Anspruch des Berechtigten gegen den nichtberechtigt Verfügenden daher noch im Sachenrecht bei den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten geregelt.
Entsprechendes gilt für den Anspruch aus § 816 Abs. 2 S. 1 BGB
im Hinblick auf die Regelung der §§ 406 ff BGB
, die den Rechtsschutz des Schuldners einer abgetretenen Forderung beinhalten. Leistet der Schuldner nach der Abtretung gutgläubig an den alten Gläubiger, erlangt der neue Gläubiger gegen den früheren Gläubiger einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 S. 1
.
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