<< Zurückbehaltung der Gläubigerleistung >>


Wenn der Schuldner die Leistung nicht bewirkt, er also den Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt, kann der Gläubiger gemäß § 320 BGB seine Gegenleistung zurückhalten. § 320 BGB gilt nur für gegenseitige (synallagmatische) Ansprüche. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen nur solche Leistungen, die als Gegenleistung der vom Vertragspartner geschuldeten Leistung erbracht werden sollen. Demgemäß sind z.B. gegenseitig der Anspruch auf Lieferung der Kaufsache mit dem auf Zahlung des Kaufpreises, der Mietzinsanspruch mit dem auf Besitzüberlassung der Mietsache usw.

Wegen sonstiger wechselseitiger, nicht gegenseitiger Ansprüche besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 273 BGB, also wenn die wechselseitigen Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität der Ansprüche). Dieses Konnexitätserfordernis wird von der Rechtsprechung sehr weit interpretiert. Danach reicht es dafür schon aus, dass ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zur Entstehung beider Ansprüche geführt hat. Die Rechtsprechung versteht § 273 BGB als eine Ausprägung des § 242 BGB und gewährt ein Zurückbehaltungsrecht immer dann, wenn die Realisierung des einen Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch mit Treu und Glauben unvereinbar wäre.

Das Zurückbehaltungsrecht ist eine unzulängliche Sanktion für die Nichterfüllung des Schuldners. Er vermag das Erfüllungsinteresse des Gläubigers nicht zu befriedigen und versagt dann, wenn der Gläubiger keinem Gegenanspruch des Schuldners ausgesetzt ist.


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