Verbindung mit Grundstücken → § 946 BGB »
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück nach § 946 BGB auf diese Sache.
Das Eigentum am Grundstück determiniert also das Eigentum an mit ihm fest verbundenen Sachen. Der Charakter eines Sachbestandteils als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bestimmt sich nach §§ 94 f. BGB. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören danach die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes werden die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen dagegen gemäß § 95 BGB nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das soll auch von einem Gebäude oder einem anderen Werk gelten, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist. Ebenso gehören nach § 95 Abs. 2 BGB Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Eigentumsbegriff
- Übertragung des Eigentums
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Eigentumserwerb kraft Gesetzes
- Bewegliche Sachen
- Ersitzung -> §§ 937 ff. BGB
- Verbindung mit anderen Sachen
- Verbindung mit Grundstücken -> § 946 BGB
- Verbindung mit beweglichen Sachen -> § 947 BGB
- Vermischung -> § 948 BGB
- Verarbeitung -> § 950 BGB
- Eigentumserwerb an Schuldurkunden -> § 952 BGB
- Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen -> §§ 953 ff. BGB
- Aneignung -> § 958 BGB; Dereliktion -> § 959 BGB
- Fund -> § 973 BGB
- Grundstücke: Buchersitzung -> § 900
- Schuldrechtlicher Ausgleich -> §§ 951,977,812 BGB
- Bewegliche Sachen
- Rechtsstellung des Eigentümers
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten