Unmittelbarer und mittelbarer Besitz >>


Unmittelbarer Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über die Sache eben unmittelbar in Person ausübt. Demgegenüber bezeichnet § 868 BGB als mittelbaren Besitzer denjenigen, für den der unmittelbare Besitzer die Sache besitzt. Besitzer im Sinne der §§ 854 ff. BGB ist also nicht nur derjenige, der selbst die Sache unmittelbar beherrscht, sondern auch derjenige, für den der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache mittels eines als Bestzmittlungsverhältnis qualifizierten Rechtsverhältnisses ausübt.

Als Beispielsfälle für Besitzmittlungsverhältnisse nennt § 868 BGB die Rechtsverhältnisse des Nießbrauchs, des Pfandes, des Pachtvertrags, der Miete und der Verwahrung. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Rechtsverhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer rechtswirksam ist. Auch bei nichtigem Mietvertrag ist der Vermieter mittelbarer Besitzer und der Mieter unmittelbarer Besitzer im Sinne des § 868 BGB.

Die Rechtspraxis lässt auch die Sicherungsabrede zwischen dem Eigentümer-Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Besitzmittlungsverhältnis gelten, sodass der Kreditgeber gem. § 930 BGB Eigentümer der sicherungsübereigneten Sache wird, obwohl sich das nach dem Wortlaut des § 868 BGB schwer begründen lässt, da sich eine Sicherungsabrede fundamental von den in § 868 BGB genannten Rechtsverhältnissen unterscheidet. Aber das gem. § 930 BGB entstandene Sicherungseigentum ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt.


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