Der Besitzer ist gemäß § 989 BGB von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer auch für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Wie bei dem Anspruch auf die Nutzungen gemäß § 987 BGB wird auch der Schadensersatzanspruch aus § 989 BGB als Nebenanspruch zu § 985 BGB verstanden, sodass eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hier wie dort das Fehlen des Besitzrechts des Besitzers ist.
Dem verklagten Besitzer wird in § 990 Abs. 1 BGB der bei Besitzerwerb nicht gutgläubige Besitzer sowie der später Kenntnis erlangende Besitzer von diesem Zeitpunkt an gleichgestellt.
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