<< Relative Rechte >>


Nicht geschützt nach § 823 Abs. 1 BGB sind die nur relativen Rechte und das Vermögen als solches. Der Erwerb einer Sache, von der man weiß, dass der Verkäufer sie bereits einem anderen versprochen hat, verpflichtet den Erwerber diesem anderen gegenüber nicht zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Dass die Verletzung relativer Rechte durch den Schuldner keinen Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 823 Abs. 1 BGB auslöst, ergibt sich jetzt auch ganz deutlich aus der Fassung des § 280 Abs. 1 BGB. Dort ist nunmehr die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis durch den Schuldner abschließend geregelt. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist daneben kein Raum und vor allem auch kein Bedürfnis mehr. § 280 Abs. 1 BGB verdrängt als Spezialregelung den Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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