<< Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität


Außer der haftungsbegründenden Kausalität ist für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auch die haftungsausfüllende Kausalität erforderlich, was bedeutet, dass der Schaden kausal auf die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein muss. Auch für die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Adäquanztheorie; es ist also ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.

Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität liegt darin, dass das Verschulden des Schädigers sich zwar auf die haftungsbegründende, nicht aber auf die haftungsausfüllende Kausalität beziehen muss. (Beispiel: A verletzt bei einem Verkehrsunfall schuldhaft den B, der infolgedessen einen Termin nicht wahrnehmen kann, bei dem er ein gewinnbringendes Geschäft getätigt hätte. Dass A nichts von dem geschäftlichen Termin des B wissen konnte, schließt seine Verpflichtung zum Ersatz des dem B entgangenen Gewinns nicht aus.)


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