Herausgabe von Nutzungen → § 987 BGB »
§ 987 BGB gewährt dem Eigentümer einen Anspruch gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen der Sache: Der Besitzer hat danach einerseits dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht. Andererseits ist er dem Eigentümer auch zum Ersatz verpflichtet, wenn der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht zieht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Aus der Stellung des § 987 BGB als Folgevorschrift zu §§ 985,986 BGB wird entnommen (systematische Auslegung), dass § 987 BGB eine "Vindikationslage", also einen nicht durch ein Besitzrecht des Besitzers entkräfteten Herausgabeanspruch des Eigentümers voraussetzt. Insofern erscheint der Anspruch aus § 987 BGB als ein Nebenanspruch zu § 985 BGB.
Wie der verklagte Besitzer haftet nach § 990 Abs. 1 BGB der bei Besitzerwerb nicht gutgläubige Besitzer bzw. der später Kenntnis erlangende Besitzer von diesem Zeitpunkt an.
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