Auch Urkunden, die Rechte verbriefen, sind bewegliche Sachen und unterliegen als solche den einschlägigen sachenrechtlichen Vorschriften. Für Schuldscheine trifft § 952 Abs. 1 BGB jedoch eine Sonderregelung: Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht demgemäß dem Gläubiger zu und das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
§ 952 Abs. 2 BGB lässt das gleiche für Urkunden über andere Rechte gelten, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
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