Arbeitsverhältnis zwischen Kaufmann und Handlungsgehilfen >>


Zwischen dem Kaufmann und seinem Gehilfen besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses kommt durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen den Beteiligten zustande. Aus der Perspektive dieses Arbeitsverhältnisses ist der Kaufmann Arbeitgeber und der Handlungsgehilfe Arbeitnehmer. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufmann und Handlungsgehilfen sind ergänzend daher das allgemeine Arbeitsrecht maßgebend einschließlich der Regelung des Arbeitsvertrags in §§ umenteff. BGB, denen gegenüber §§ 59 ff. HGB lex specialis sind. §§ 59 ff. HGB verdrängen also in ihrem Anwendungsbereich die §§ 611 ff. BGB. Wie das Verhältnis der §§ 59 ff. HGB zu sonstigen Rechtsquellen des Arbeitsrechts ist, etwa den Tarifverträgen bei tarifgebundenen Vertragspartnern und den Betriebsvereinbarungen, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Das bedeutet, dass solche arbeitsrechtlichen Regelungsinstrumente im Rahmen ihres Geltungsanspruchs Vorrang haben.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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