«Anspruch gegen Störer auf Unterlassung und Beseitigung von Störungen → § 1004 BGB
Auch gegen Nichtbesitzer hat der Eigentümer besondere Rechte.
So kann er z.B. gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung und
Unterlassung von Störungen geltend machen (§§ 1004 ff. BGB
). Für den Anspruch aus § 1004 BGB
kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer durch die Störung einen Schaden erleidet. Auch eine "unschädliche" Beeinträchtigung seines Eigentums muss der Eigentümer nicht dulden.
Die Bedeutung des § 1004 BGB
geht weit über den Eigentumsschutz
hinaus: Die Regelung wird als allgemeiner Grundsatz interpretiert, der
für den Schutz auch anderer absoluter Rechte zu gelten hat, und so
neben die Regelung des § 823 BGB
(es wird ein Zusammenhang mit § 823 BGB
hergestellt und ein Prinzip des kumulativen Schutzes der unter § 823 Abs. 1 BGB
fallenden Rechte auch durch § 1004 BGB
behauptet und angewendet) als weiteres Instrument des Rechtsgüterschutzes
tritt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über Sachen
- Eigentumsbegriff
- Übertragung des Eigentums
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Eigentumserwerb kraft Gesetzes
- Rechtsstellung des Eigentümers
- Ansprüche gegen den nichtberechtigten Besitzer -> §§985 ff BGB
- Anspruch gegen Störer auf Unterlassung und Beseitigung von Störungen -> § 1004 BGB
- Ansprüche gegen den nichtberechtigten Besitzer -> §§985 ff BGB
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- Kreditsicherungsrecht
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