<< Überblick über Rechtsformen der Kreditsicherung


Rechtlich kann man die Kreditsicherungsmittel danach unterscheiden, ob die ihnen zugrunde liegenden Rechtsinstitute vom Gesetz selbst für Kreditsicherungszwecke vorgesehen sind, sie also genuine oder "geborene" Kreditsicherungsmittel sind, oder ob es sich um Treuhandkonstruktionen handelt, mit deren Hilfe andere Rechtsinstitute als Kreditsicherungsmittel verwendet werden können.

Nach dieser Unterscheidung sind Kreditsicherungsmittel im engeren Sinne die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, die Hypothek, die Bürgschaft und der einfache Eigentumsvorbehalt. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass für sie die gesicherte Forderung existenznotwendig ist, dass sie an diese Forderung gewissermaßen angelehnt sind. Man spricht im Hinblick auf dieses Verhältnis von Forderung und Sicherungsrecht auch wohl von Akzessorietät.

Bei den übrigen Sicherungsmitteln besteht die Verbindung zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht nicht schon kraft Gesetzes, sondern wird erst durch eine besondere Abrede, die Sicherungsabrede, hergestellt. Zu diesen durch eigennützige Treuhand fundierten Sicherungsmitteln gehören insbesondere die Sicherungsgrundschuld, die Sicherungsabtretung von Forderungen und die Sicherungsübereignung. Anders als die geborenen Sicherungsrechte sind sie nicht kraft Gesetzes forderungsakzessorisch; inwieweit eine Akzessorietät durch Bedingungskonstruktionen rechtsgeschäftlich geschaffen werden kann, bedarf der Einzelfallprüfung.


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