<< Öffentliches Recht und Privatrecht >>


Die wohl praktisch und theoretisch bedeutsamste Aufgliederung ist die Zweiteilung in privates und öffentliches Recht. Schon das römische Recht kannte diese Unterscheidung von ius publicum und ius privatum. Sie ist von daher in alle europäischen und viele außereuropäische Rechtsordnungen eingegangen.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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