<< Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen → § 131 BGB >>


§ 131 BGB regelt den Zugang von Willenserklärungen an Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Bei Geschäftsunfähigkeit ist der Zugang an den gesetzlichen Vertreter erforderlich. Erst dann wird die Willenserklärung wirksam. Zugang an den Geschäftsunfähigen ist völlig unbeachtlich.

Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss die Willenserklärung ebenfalls dem gesetzlichen Vertreter zugehen, um gegenüber dem Minderjährigen wirksam zu werden, außer im Falle des lediglich rechtlichen Vorteils und der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in das Rechtsgeschäft. Im Gegensatz zur Abgabe von Willenserklärungen reicht beim Zugang Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung) nicht aus.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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