<< Wirtschaftsprivatrecht: Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Kaufmannsrecht (Handelsrecht)


In einer marktwirtschaftlichen Ordnung mindestens gleichrangig neben das öffentliche Wirtschaftsrecht tritt das Wirtschaftsprivatrecht, das Teile der bürgerlichen Rechts umfasst, nämlich diejenigen, die für das Wirtschaften von herausgehobener Bedeutung sind, also vor allem das Vertragsrecht. Ergänzt wird es in erster Linie durch das Arbeitsrecht, das sich weitgehend aus dem bürgerlichen Recht verselbständigt und ausdifferenziert hat. Als dritter großer Komplex des Wirtschaftsprivatrechts tritt das Handelsrecht als das Recht des Kaufmanns hinzu.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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