Wettbewerbsverbot während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Handlungsgehilfen → § 60 HGB >>


Das Normalarbeitsverhältnis i. S. v. Ganztagsarbeitsverhältnis beinhaltet die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer umfassenden Tätigkeit für den Arbeitgeber. Damit ist in der Regel unvereinbar eine umfangreiche selbständige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers oder ein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber. Weitere Erwerbstätigkeiten des Arbeitnehmers erscheinen daher im Verhältnis zu dem Hauptarbeitsverhältnis als Nebentätigkeiten. Deren Zulässigkeit wird häufig arbeitsvertraglich geregelt.

Für den Handlungsgehilfen hat das HGB diesbezüglich besondere Regelungen getroffen: Der Handlungsgehilfe darf gem. § 60 Abs. 1 HGB ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, wobei gem. § 60 Abs. 2 HGB die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes als erteilt gilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Als Sanktion der Verletzung der Verpflichtung aus § 60 HGB sieht § 61 HGB einen Schadensersatzanspruch des Prinzipals vor, statt dessen der Prinzipal verlangen kann, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt dieser Anspruch des Prinzipals in 3 Monaten ab Kenntnis des Geschäfts bzw. 5 Jahren ab Geschäftsabschluss.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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