<< Vertretung ohne Vertretungsmacht → §§ 177-180 BGB >>


Mangels Vertretungsmacht wirkt das Rechtsgeschäft des Vertreters nicht gegen den Vertretenen. Letzterer kann allerdings die Wirksamkeit durch Genehmigung herbeiführen (§ 177 BGB). Bis dahin ist das Rechtsgeschäft, das der Vertreter ohne Vertretungsmacht getätigt hat, schwebend unwirksam. Genehmigt der Vertretene nicht, wird ausschließlich der Vertreter durch das Rechtsgeschäft verpflichtet, und zwar nach Maßgabe des § 179 BGB, also nach Wahl des Vertragspartners zur Erfüllung oder zum Schadensersatz, wobei der gute Glaube des „Vertreters“ gemäß § 179 Abs. 2 BGB bzw. der böse Glaube des Vertragspartner gemäß § 179 Abs. 3 BGB seine Haftung mindern bzw. ausschließen kann.

Bei einseitigen Rechtsgeschäften gilt die Regelung für die Vertretung ohne Vertretungsmacht nur, wenn der Geschäftspartner das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet, oder er sogar ausdrücklich damit einverstanden ist (§ 180 BGB). Sonst ist das ohne Vertretungsmacht vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft nichtig.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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