<< Vertrag zugunsten Dritter → §§ 328 ff BGB


Als Ausnahme zu dem Grundsatz der auf die Vertragsparteien beschränkten Wirkungen des Vertrags lässt das BGB in den §§ 328 ff. Verträge zugunsten Dritter begrenzt zu. Wegen des Prinzips war die Regelung der §§ 328 ff. BGB erforderlich zur Ermöglichung der Zuwendung eines eigenen Anspruchs des Dritten aus einem Schuldvertrag. Eine besondere Bedeutung haben die Verträge zugunsten Dritter bei Lebensversicherungen, Leibrentenverträgen und Zuwendungen auf den Todesfall erlangt (§§ 330,331 BGB).

§§ 328 ff. BGB gelten nur für Leistungsversprechen, also nur für Schuldverträge. Verfügungsverträge zugunsten Dritter sind rechtlich nicht möglich.

Dass einem Dritten durch einen solchen Vertrag ein Anspruch gewissermaßen aufgedrängt werden kann, wird in § 333 BGB durch ein Zurückweisungsrecht des Begünstigten kompensiert.
Gemäß § 311 Abs. 3 BGB wird durch das dargestellte Prinzip der Beschränkung der Vertragswirkungen auf die Personen der Vertragspartner nicht ausgeschlossen, dass Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen werden. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, also solchen zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beteiligten, kann danach auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis soll insbesondere dann entstehen, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Das galt übrigens bereits vor der Einfügung des § 311 Abs. 3 BGB anlässlich der Schuldrechtsreformm 2002. Zur Begründung wurde eine entsprechende Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben gemäß §§ 157,242 BGB herangezogen.


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