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Ein für das Verständnis des zivilrechtlichen Sacheigentums grundlegender gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand ist die Verarbeitung gemäß § 950 BGB: Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt danach das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes, wobei als Verarbeitung auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche gilt.

Die grundlegende Bedeutung dieser Regelung für den Eigentumsbegriff folgt daraus, dass für diesen Erwerbstatbestand das Eigentum nicht schon vorausgesetzt wird. Während der derivative Eigentumserwerb den Übergang des Eigentums von einer Person auf eine andere betrifft, schafft der originäre Eigentumserwerb das Eigentumsrecht und lässt daher fundamentale Aussagen über den Eigentumsbegriff zu. So verwundert es nicht, dass die Regelung des § 950 BGB auch zur Legitimation der Arbeitnehmermitbestimmung im Unternehmen herangezogen worden ist.

Das Kardinalproblem des Tatbestands des § 950 BGB ist dessen Herstellerbegriff. Wer ist Hersteller i. S. d. § 950 BGB, derjenige der konkret mit seiner Hände Arbeit die Sache (um)gestaltet oder derjenige, in dessen Auftrag und zu dessen Nutzen er das tut? Die Rechtspraxis verfährt großzügig: Danach sollen die Beteiligten vereinbaren können, wer Hersteller der Sache i. S. d. § 950 BGB ist. Diese Praxis läuft auf eine Disponibilität der Regelung der Verarbeitung hinaus; eine Konsequenz, die mit Sachenrechtsprinzipien, insbesondere dem grundsätzlich zwingenden Charakter der Sachenrechtsvorschriften nur schwer vereinbar ist.


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