<< Unerheblichkeit des guten Glaubens des Zessionars an das Bestehen der Forderung


Das bürgerliche Recht will den Rechtsverkehr fördern und schützen. Es geht dabei so weit, dass in vielen Fällen der gute Glauben an die Berechtigung eines Geschäftspartners den Mangel der Berechtigung ausgleicht. Insbesondere bei der Verfügung über bewegliche Sachen ist ein derartiger Verkehrsschutz in den §§ 932 ff. BGB ausgebildet.

Für die Übertragung von Forderungen gilt das nicht in diesem Maße. Der gute Glaube des Erwerbers an das Bestehen der Forderung wird vom Gesetz nicht in einer den §§ 932 ff. BGB vergleichbaren Weise geschützt. Hat allerdings der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich gemäß § 405 BGB, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste. Nur in diesen engen Grenzen findet ein Gutglaubensschutz statt und dies auch nur bei "beurkundeten" Forderungen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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