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Die Spedition i. S. d. §§ 453 ff. HGB bedeutet die „Besorgung der Versendung des Gutes“. Der Speditionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Spediteur und dem Versender. In Gegensatz zu früherem Recht ist die Spedition nicht mehr der Kommission nachgebildet mit dem Unterschied, dass es statt um Warenabsatz um Transportgeschäfte geht. Nach wie vor ist aber der gesetzliche Regelfall der Spedition, dass der Spediteur die erforderlichen Verträge im eigenen Namen schließt. Bei entsprechender Vollmacht seitens des Versenders kann der Spediteur die Frachtverträge jedoch auch im Namen des Versenders, also als Vertreter schließen (§ 454 Abs. 3 HGB).

Gemäß § 458 HGB hat der Spediteur ein Recht zum Selbsteintritt: Er darf die Beförderung gegen ein zusätzliches Entgelt selbst ausführen, unterwirft sich damit aber auch den Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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