<< Sonderformen: Erweiterung des Eigentumsvorbehalts


Der einfache Eigentumsvorbehalt, wie er Gegenstand der Regelung des § 449 BGB ist, macht wirtschaftlich nicht immer Sinn, vor allem dann nicht, wenn der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache weiter veräußern will, um die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises zu erlangen. Der nicht erweiterte Eigentumsvorbehalt ist hilfreich vor allem gegenüber dem Verbraucher, dem der Kaufpreis gestundet wird.

Will dagegen der Käufer den unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstand wirtschaftlich weiter verwerten, so erweist sich der einfache Eigentumsvorbehalt als hinderlich. Da der Käufer noch nicht Eigentümer der Kaufsache geworden ist, ist er an der Veräußerung der Sache gehindert; nur an Gutgläubige kann er die Sachen wirksam veräußern und muss sich auch dann vom Verkäufer vorhalten lassen, dass er mit der Weiterveräußerung rechtswidrig handelt.

Durch entsprechende Vertragsgestaltung haben sich daher Sonderformen des Eigentumsvorbehalts herausgebildet, die der Interessenlage der Beteiligten gerecht zu werden suchen. Es geht dabei um die Kombination des Eigentumsvorbehalts mit Abreden, die eine wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung des Eigentumsvorbehalts im Wirtschaftsleben intendieren. Die Terminologie in Bezug auf die verschiedenen Formen des Eigentumsvorbehalts ist dabei leider nicht ganz einheitlich, insbesondere was die Bezeichnung der Verlängerung bzw. der Erweiterung des Eigentumsvorbehalts angeht. Hier wird ein Sprachgebrauch zugrunde gelegt, der alle Formen der Modifikation des einfachen Eigentumsvorbehalt als erweiterten Eigentumsvorbehalt bezeichnet und dabei zwischen den verschiedenen Erweiterungsformen unterscheidet.


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