<< Minderjährige als Vertreter → § 165 BGB >>


Für das rechtsgeschäftliche Handeln als Vertreter eines anderen reicht beschränkte Geschäftsfähigkeit aus, da der Vertreter ja nicht selbst aus solchen Geschäften verpflichtet wird, diese Geschäfte somit für ihn keine rechtlichen Nachteile beinhalten. § 165 BGB lässt daher die Erteilung von Vollmacht an einen Minderjährigen ausdrücklich zu.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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