Menschliches Verhalten als Anknüpfungspunkt (Tatbestandsmerkmal) für Rechtsnormen >>


Rechtsnormen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Verhaltensanforderungen an Rechtssubjekte, also vor allem an Menschen stellen. Sie tun das vor allem dadurch, dass sie Rechtsfolgen an menschliches Verhalten knüpfen. Sowohl auf der Rechtsfolgenseite der Norm als auch für deren Tatbestand spielt das menschliche Verhalten die Hauptrolle. Das Recht will das menschliche Handeln prägen. Diese Funktion des Rechts erfüllt es, indem es an menschliches Verhalten Rechtsfolgen bindet, die dieses Verhalten beeinflussen sollen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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