Legaldefinitionen gem. § 90 ff BGB >>


§ 90 BGB definiert die Sache als körperlichen Gegenstand. Dieser gesetzliche Begriff deckt sich nicht mit den nicht juristischen Sachbegriffen. Der allgemeine Sachbegriff ist weiter; darunter fallen auch nicht körperliche Gegenstände, z.B. in den Wortkombinationen „Sachfragen, Sachgebiete, Sachbücher“.

Die Konsistenz einer Sache ist für den zivilrechtlichen Sachbegriff ebenso unerheblich wie ihre Größe: Sachen können flüssig, gasförmig oder fest sein; ein in einem physikalisch-chemischen Trennungsverfahren isoliertes Atom eines Stoffes ist ebenso eine Sache wie ein riesiger Felsbrocken.

Durch die Einfügung des § 90a BGB in das Gesetz sind Tiere aus dem Sachbegriff herausgenommen worden. Allerdings werden gemäß § 90a BGB Tiere weitgehend wie Sachen behandelt. Pflanzen dagegen sind Sachen im Sinne des § 90 BGB.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz