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Kaufleute sind Gewerbetreibende. Sie betätigen sich gewerblich zum Zwecke der Gewinnerzielung. Im Zweifel ist ihre Tätigkeit, sei sie Geschäftsbesorgung, Dienstleistung oder Aufbewahrung, daher entgeltlich (§ 354 Abs. 1 HGB). Desgleichen können sie für Darlehen, Auslagen, Vorschüsse und sonstige Verwendungen vom Tage der Leistung an Zinsen verlangen (§ 354 Abs. 2 HGB).

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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