<< Freihändiger Verkauf zum Marktpreis durch staatlichermächtigte Person → § 1221 BGB >>


Von dem Erfordernis einer öffentlichen Versteigerung der Pfandsache wird in § 1221 BGB dann abgesehen, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat. Dann kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Dreierlei ist also erforderlich um einen freihändigen Verkauf der Pfandsache durch den Pfandgläubiger als rechtmäßig erscheinen zu lassen, das Vorhandensein eines Börsen- oder Marktpreises für derartige Sachen, die Erzielung dieses Preises bei dem Verkauf und die Vornahme des Verkaufs durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person.

Auch für den freihändigen Verkauf sind die übrigen Regeln der §§ 1234 ff. BGB einzuhalten.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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